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Brauchtum erhalten - Gemeinschaft pflegen - Neues gestalten

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§1    Gründungsliste
§1    Name und Sitz

§2    Wesen, Gemeinnützigkeit u. Aufgaben
§3    Ansprüche und Gewinne
§4    Mitgliedschaft (aktiv u. passiv)
§5    Pflichten u. Rechte aus der Mitgliedschaft
§6    Ehrenmitglieder
§7    Organe der Bruderschaft
§8    Mitgliederversammlung
§9    Aufgaben der ordentl. Mitgliederversammlung
§10  Vorstand
§11  Aufgaben des Vorstandes
§12  Aufgaben der Vorstandsmitglieder
§13  Ausgabenwirtschaft; Kostenverfügung Vorstand
§14  Kassenprüfer
§15  Festveranstaltungen
§16  Sportschießen

§17  Bruderschaftslokal
§18  Verhalten der Mitglieder
§19  Begräbnisordnung
§20  Kunst und Kultur
§21  Versicherungsschutz und soziale Fürsorge
§22  Auflösung
§23  Schiedsgericht
§24  Datenschutz
§25  Satzungsbeschluß
§26  Inkrafttreten


Gründungsliste
der
St. Antonius Männer-Schützenbruderschaft
St. Hubert-Voesch e.V. 1930
Folgende Bürger aus dem Schulbezirk St.Hubert-Voesch gründeten am 22. Juni 1930, am Tage der
Einweihung des Denkmals, das zu Ehren der im Weltkrieg 1914-18 gefallenen Soldaten in St.Hubert-
Voesch errichtet wurde, die St.Antonius-Männer-Schützenbruderschaft.

Die Gründer der Bruderschaft in Voesch

Gruender 

§1
Name und Sitz

Dieser Verein trägt den Namen St.Antonius Männerschützenbruderschaft St.Hubert-Voesch e.V. 1930 Er ist unter diesem Namen im Vereinsregister des Amtsgerichtes zu Kempen eingetragen und hat seinen Sitz in Kempen St.Hubert-Voesch.

§2
Wesen, Gemeinnützigkeit und Aufgaben

Die St.Antonius Männerschützenbruderschaft St.Hubert-Voesch ist eine Vereinigung von Männern,
die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. bekennt. Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen Statut und Rahmensatzungen in ihrer jeweiligen Fassung für sie verbindlich sind.

Die St.Antonius Männerschützenbruderschaft St.Hubert-Voesch verfolgt unmittelbar, ausschließlich schützenbrüderliche, christliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Getreu dem Wahlspruch der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften.

„FÜR GLAUBE, SITTE, HEIMAT"

stellen die Mitglieder der St.Antonius Männerschützenbruderschaft sich folgende Aufgaben:

  1. Bekenntnis des Glaubens
    1. Eintritt für die christlichen Glaubensgrundsätze und deren Verwirklichung. Im Geiste der Ökumene haben die Mitglieder aller christlichen Konfessionen in der Bruderschaft die gleichen Rechte und Pflichten
    2. Ausgleich sozialer und konfessioneller Spannungen im Geiste echter Brüderlichkeit,
    3. Werke christlicher Nächstenlieb.
  2. Schutz der Sitte
    1. Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben,
    2. Erziehung zu körperlichen und charakterlichen Selbstbeherrschung durch den Schießsport.
  3. Liebe zur Heimat durch
    1. Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn,
    2. tätiger Nachbarschaftshilfe,
    3. Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, vor allem des dem Schützenwesen eigentümlichen Schießsports und Fahnenschwenkens.
    4. Heimatpflege und heimatliches Brauchtum.


§3

Ansprüche und Gewinne

Die Mitglieder erhalten keine Gewinne.
Sie haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Verein.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

 

§4
Mitgliedschaft

A. Aktive Mitgliedschaft

  1. Aktives Mitglied kann werden, wer zum Zeitpunkt des Aufnahmeantrages Mitglied einer
    christlichen Konfession ist, und
    1. verheirateter unbescholtender männlicher Bürger und wohnhaft im Stadtteil
      Kempen-St.Hubert ist.
    2. lediger unbescholtender männlicher Bürger ab einem Alter von 30 Jahren und wohnhaft Stadtteil Kempen-St.Hubert ist.
    3. außerdem können ehemalige Mitglieder der „Voescher Junggesellen-Husaren Schützen-bruderschaft 1670“ die Mitgliedschaft erwerben, unabhängig vom Wohnort.
    4. Bei Wohnungswechsel außerhalb des Stadtteiles Kempen-St.Hubert kann die Mitgliedschaft bestehen bleiben.
  1. Die Schützenbruderschaft ist eine Vereinigung christlicher Personen. Alle Mitglieder verpflichten sich, mit der Aufnahme in die Schützenbruderschaft, auf deren christlichen Grundsätzen.
  2. Anträge zur Aufnahme als. Mitglied sind spätestens 14 Tage vor der nächste Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Antrag wird in der Versammlung durch
    geheime Abstimmung entschieden. Zur Aufnahme ist eine 2/3 Stimmenmehrheit erforderlich.
    Der Neuaufgenommene hat ein Einschreibegeld zu entrichten, das von der Mitgliederversammlung
    festgelegt wird.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  1. 1.Austritt

Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden zu erklären.

  1. 2.Ausschluss

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Wichtige Gründe sind, wenn ein Bruderschaftsmitglied:

  1. 2.1. Eine entehrende, strafbare Handlung begeht, aufgrund derer ihm die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt werden,
  2. 2.2. nachweislich falsche Angaben im Antrag auf Mitgliedschaft gemacht hat,
  3. 2.3. aus der Kirche austritt,
  4. 2.4. das Ansehen oder die Interessen der Bruderschaft schädigt,
  5. 2.5. mit der Beitragszahlung mehr als ein Jahr im Rückstand liegt, obwohl keine wichtigen, persönlichen, wirtschaftlichen Gründe zu erkennen sind.
  6. 2.6. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist vorher das rechtliche Gehör zu gewähren.

    Ein   ausgeschlossenes Vorstandsmitglied scheidet mit der Rechtswirksamkeit aus seinem Amt. Bis zur Rechtswirksamkeit der Ausschlussentscheidung durch die Mitgliederversammlung ist es vom Amt suspendiert. Gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung hat das ausgeschlossene Mitglied das Recht der Beschwerde an das Schiedsgericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V.

B. Passive Mitgliedschaft

  1. Die passive Mitgliedschaft können alle Personen, welche die Grundsätze und Ziele der Bruderschaft unterstützen und fördern, erwerben. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Es wird ein Jahresbeitrag erhoben, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
  3. Passive Mitglieder können am sportlichen Schießen (Wettkampfschießen) teilnehmen. Sie genießen dann Versicherungsschutz gegen Haftpflicht und Unfall.
  4. Vom Traditionsschießen (Vogelschießen, Sternschießen, Pokalschießen) und den traditionellen Aufzügen sind die passiven Mitglieder ausgeschlossen.

 
§5
Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft

  1. Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet, den von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen und sich an den Veranstaltungen zu beteiligen, soweit die Beteiligung vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung zur Pflicht gemacht wird.
  2. An kirchlichen Veranstaltungen der Bruderschaft sowie am Begräbnis eines Mitgliedes sollen sich alle Mitglieder beteiligen. Bei sonstigen kirchlichen Festen, wie Fronleichnam, Totengedenktag und dergleichen, kann eine Abordnung der Bruderschaft gestellt werden
  3. Erringt ein aktives Mitglied, welches nicht im ehemaligen Schulbezirk Voesch wohnt, die Königswürde, ein Minister- oder ein Offiziersamt, so muss er sich für die Zeit der Schützenfesttage, im ehemaligen Schulbezirk Voesch einquartieren.
  4. Jedes Mitglied unterwirft sich der Satzung sowie den Beschlüssen der Versammlungen.
  5. Während der Versammlung hat sich jeder an die Tagesordnung zu halten. Hat ein Mitglied irgendeine Sache vorzubringen, so hat es den Vorsitzenden um das Wort zu bitten. Es darf alsdann während seiner Aussprache nicht gestört werden. Auch passive Mitglieder können auf Wunsch an den Mitgliederversammlungen teilnehmen. Haben aber kein Stimmrecht.
  6. Jedes aktive Mitglied hat das Recht auf den Königsschuss.


§
6
Ehrenmitglieder

Personen, auch Nichtmitglieder, die sich um die Bruderschaft außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


§
7

Organe der Bruderschaft

  1. die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung)
  2. die Mitgliederversammlung
  3. die außerordentliche Mitgliederversammlung
  4. der Vorstand


§
8

Mitgliederversammlung

Jährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Im Übrigen finden vierteljährlich Mitgliederversammlungen statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Antrag an den Vorsitzenden von 1/3 der aktiven Mitglieder einberufen werden.
Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet.
Zur Mitgliederversammlung ist mindestens 8 Tage vorher einzuladen. Bei der Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung schriftlich bekannt zu geben. Aktive Mitglieder, die den Versammlungen nicht beiwohnen können, sind verpflichtet,sich zu entschuldigen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen eines aktiven Mitgliedes ist schriftlich abzustimmen. Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer.
Zur Annahme des Beschlusses ist die einfache die Stimmenmehrheit genügend und erforderlich, soweit nicht diese Satzung anderes bestimmt.


§
9
Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung

  1. Wahl des Vorstandes
  2. Beschlussfassung über die Jahresrechnung und den Haushaltsplan
  3. Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
  4. Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung
  5. Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
  6. Änderung der Satzung
  7. Auflösung der Bruderschaft
  8. Ausschluss eines Mitgliedes

Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung der St.Antonius Männerschützenbruderschaft St.Hubert-Voesch ist die Anwesenheit von 2/3 der aktiven Mitglieder und die Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sind in der ordentlichen Mitgliederversammlung, die über Satzungsänderung oder die Auflösung entscheiden soll, nicht 2/3 der aktiven Mitglieder anwesend, so ist eine neue ordentliche Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats einzuberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist.
Der Beschluss bedarf auch in diesem Falle einer 3/4 Stimmenmehrheit.
Anträge und Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§10
Vorstand

Dem Gesamtvorstand gehören als ordentliche Mitglieder an:

  1. der Vorsitzende (Brudermeister) und dessen Stellvertreter
  2. der Kassierer und dessen Stellvertreter
  3. der Schriftführer und dessen Stellvertreter
  4. der Schießmeister
  5. der Platzmeister
  6. der Major
  7. der Fähnrich
  8. der amtierende König mit seinen Ministen
  9. als geistlicher Präses der Pfarrer der St.Hubertus-Pfarre oder ein von ihm zu benennender Priester
  10. der Alterspräsident
  11. der Ehrenvorsitzende

Die unter 1.-4. genannten Personen werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt: Wiederwahl ist zulässig. Der Wahlvorgang hat durch geheime Abstimmung zu erfolgen.

Der Platzmeister wird jeweils auf der 1. ordentlichen Mitgliederversammlung nach dem Schützenfest im Schützenfestjahr gewählt.

Die unter 6 u.7. genannten Personen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer der Regierungszeit des jeweiligen Schützenkönigs gewählt.
Jedes Vorstandsmitglied hat bei Abstimmungen der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt der amtierende König den Ausschlag.
Zur Erledigung der bruderschaftlichen Aufgaben im Sinne de § 26 BGB besteht ein gesetzlicher Vorstand, der sich aus folgenden Mitgliedern des Gesamtvorstandes zusammensetzt:

  1. dem Vorsitzenden (Brudermeister) und dessen Stellvertreter
  2. dem Kassierer
  3. dem Schriftführer

Je 2 Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, die Bruderschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Rechtsverbindliche Erklärungen der Bruderschaft werden von zwei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben. Die Amtsdauer des gesetzlichen Vorstandes erlischt mit der Eintragung des neu gewählten Vorstandes im Vereinsregister.

§11
Aufgaben des Vorstandes

Die Aufgaben des Vorstandes sind:

  1. Führung der laufenden Geschäfte
  2. Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr
  3. Aufstellung eines Haushaltsplanes
  4. Erstattung der Tätigkeitsberichte
  5. Wahl der Delegierten für Organe des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. und seiner Untergliederung.

Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet. Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.


§12
Aufgaben der Vorstandsmitglieder

Der Vorsitzende ist der Repräsentant der Bruderschaft. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen.

Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden im Falle seiner Verhinderung.

Der Kassierer ist für das Finanzwesen der Bruderschaft verantwortlich. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben mit der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmannes aufzuzeichnen und die Belege zu verwahren.
Er hat den Jahresabschluss zu erstellen und Rechnung zu legen. Er stellt den Voranschlag für das folgende Geschäftsjahr auf. Er tätigt die Zahlungsanweisungen per Homebanking im Bereich der Girokonten und legt am Monatsende dem Vorsitzenden einen Bericht der Kontenbewegungen vor. Er führt ein Inventarverzeichnis über die Sachwerte der Bruderschaft, die sich in seiner Verwahrung befinden. Geldmittel sind bankmäßig anzulegen.

Der stellvertretende Kassierer vertritt den Kassierer im Falle seiner Verhinderung und unterstützt ihn bei   seinen Aufgaben.

Dem Schriftführer obliegt das Schriftwesen der Bruderschaft. Er führt und verwahrt das gesamte Schriftwerk. Er fertigt die Protokolle über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Zumindest die Anträge und Beschlüsse sind in ein fortlaufend geführtes Protokollbuch einzutragen.

Der stellvertretende Schriftführer vertritt den Schriftführer im Falle seiner Verhinderung und unterstützt ihn bei seinen Aufgaben.

Der Schießmeister organisiert das Brauchtumsschießen und das sportliche Schießen der Bruderschaft und trägt hierfür die Verantwortung gegenüber der Bruderschaft und Außenstehende Personen.

Der Platzmeister organisiert in Verbindung mit dem Vorstand sämtliche von der Bruderschaft vorgesehene Feste und Veranstaltungen. Über den Verlauf und Ablauf der einzelnen Veranstaltungen ist von ihm ein Buch zu führen.

Der Major organisiert und leitet die Aufzüge der Bruderschaft in der Öffentlichkeit. Im Falle seiner Verhinderung bestimmt er oder der Vorsitzende den Vertreter. Jedes Mitglied ist verpflichtet den Anordnungen der Vorgesetzten gebührend Folge zu leisten.

Der Präses wahrt die geistlichen, kirchlichen und kulturellen Aufgaben der Bruderschaft.


§13
Ausgabenwirtschaft

In der Ausgabenwirtschaft ist der Vorstand an den von der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossenen Voranschlag gebunden. Abweichungen, über den beschlossenen Kostenvoranschlag hinaus, regelt die ordentliche Mitgliederversammlung für das laufende Geschäftsjahr.

§14
Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer brauchen nicht Mitglieder der Bruderschaft zu sein. Sie müssen aber in Kassenangelegenheiten erfahren sein. Sie prüfen die Führung der Kassenbücher, die Bestände, Vermögensanlagen und Belege. Zur Jahresrechnungslegung des Kassenwertes geben sie den Prüfungsbericht.

§15
Festveranstaltung

Die Bruderschaft feiert als Familienfest alljährlich das Patronatsfest in Verbindung mit einer Hl. Messe für die lebenden und verstorbenen Mitglieder.
Zum Schützenfest findet ein Festgottesdienst statt, an dem die gesamte Bruderschaft in Tracht teilnimmt.
Der Höhepunkt des Schützenfestes ist der Königsgalaball.
Der König nimmt bei allen Festlichkeiten den Ehrenplatz ein.
Das Königsvogelschießen wird durch Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen.
Die Bruderschaft kann sich an den Kosten, die dem König und seinen Ministern anlässlich des Schützenfestes entstehen, beteiligen.

§16
Sportschießen

Im Rahmen der Freizeitgestaltung pflegt die Bruderschaft das sportliche Schießen nach den Bestimmungen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften E.v.
(Internationaler Katholischer Sportverband). Auch beteiligt sich die Bruderschaft an den sportlichen Schießwettkämpfen auf den verschiedenen Ebenen des Bundes.

§17
Bruderschaftslokal

Das Bruderschaftslokal wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der Vereinswirt ist für das bei ihm hinterlegte Bruderschaftseigentum haftbar. Es ist verschlossen aufzubewahren.

§18
Verhalten der Mitglieder

Ein Mitglied, das sich bei Mitgliederversammlungen und Festlichkeiten, die die Bruderschaft veranstaltet bzw. bei denen sie mitwirkt, nicht ordnungsmäßig verhält, wird nach 2x iger Ermahnung sofort von der Veranstaltung ausgeschlossen. Der gesetzliche Vorstand verfügt den Ausschluss.


  §19
Begräbnisordnung

Ist der Tod eines Bruderschaftsmitgliedes zu beklagen, so wird der Verstorbene, wenn die Familienangehörigen es wünschen, von Schützenbrüdern zu Grabe getragen. Ehrenpflicht eines jeden Mitgliedes ist es, seinem verstorbenen Vereinsbruder die letzte Ehre zu erweisen. Wird die Bruderschaft zur Beerdigung eingeladen, so ist es den Mitgliedern der Bruderschaft untersagt, sich im Sterbehaus am Kaffee zu beteiligen, wenn sie nicht persönlich eingeladen sind.


§20
Kunst und Kultur

Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Bruderschaft, die Kunstwerte haben,insbesondere das Königssilber, Urkunden und Protokollbücher sorgfältig aufbewahrt werden. Die Bruderschaft beteiligt sich an der Pflege christlicher und geschichtlicher Kultur der Heimat.

 
§21
Versicherungsschutz und Fürsorg

  1. Die Bruderschaft schützt ihre Mitglieder durch eine Unfall- und Haftpflichtversicherung bei der Wahrnehmung von bruderschaftlichen Aufgaben.
  2. Die Bruderschaft kann sich an den Beerdigungskosten verstorbener Mitglieder beteiligen.
  3. Die Mitglieder verpflichten sich zur Hilfeleistung in Notfällen.
  4. Armen und in Not geratenen Mitgliedern kann der Beitrag ganz oder teilweise erlassen werden.
  5. Niemand darf von der Mitgliedschaft abgewiesen oder ausgeschlossen werden, weil er arm oder Bedürftig ist.



§22

Auflösung

Im Falle der Auflösung der Bruderschaft fallen ihr finanzielles Sachvermögen und Sachwerte, wie Fahnen, Königssilber, Degen und Gewehre, Urkunden und Protokollbücher an die Pfarre St. Hubertus Kempen-St.Hubert. Das finanzielle Sachvermögen darf nur für gemeinnützige Zwecke genutzt werden. Vor Übergabe der Sachwerte ist ein Inventarverzeichnis aufzustellen und sie sind ordnungsgemäß aufzubewahren.
Im Falle der Neugründung einer Bruderschaft im ehemaligen Schulbezirk St.Hubert/Voesch mit gleicher Zielsetzung, hat der Verwahrer der Sachwerte (Fahnen, Königssilber usw.) an die neu gegründete Bruderschaft herauszugeben.


§23
Schiedsgericht

Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Bruderschaft bzw. zwischen Mitgliedern untereinander sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Falls dies nicht möglich ist, ist zur Entscheidung das Schiedsgericht beim Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. anzurufen. Jedes einzelne Mitglied hat das Recht, sich direkt an das Schiedsgericht des Bundes zuwenden. Die Schiedsgerichtordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist in der Fassung vom 19.03.2000 Bestandteil der Satzung der Schützenbruderschaft und für diese und deren Mitglieder verbindlich.



§24
Datenschutz


  1. Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderen um folgende Angaben: Name Kontaktdaten, Familienstand, Beruf, Auszeichnungen, Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsächlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.


  2. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutz- gesetztes BDSG bzw. der kirchlichen Datenschutzanordnung KDO per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.
    Die überlassenen personenbezogenen Datendürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet   werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliedsverwaltung, die Durchführung des Sport- und   Spielbetriebes, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie   Aushänge am „Schwarzen Brett“. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z.B. Übermittlung an Dritte) ist – mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an den Bund und zur Erlangung von Startberechtigungen an entsprechende Verbände - nicht zulässig.


  3. Als Mitglied des Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Namen, Vorname, Geburtsdatum, Eintritt, Austritt und Vereinsmitgliednummer (sonstige Daten); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Die namentliche Mitgliedermeldung erfolgt über ein internetgestütztes Programmsystem.
  4. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Bruderschafts-Homepage erheben. bzw. seine erteilte Einwilligung in der Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zur seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitgliedes werden von der Homepage des Vereins entfernt.


§25
Satzungsbeschluss

Diese Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 01. Dezember 1996 im §4 um den Absatz „Passive Mitglieder" erweitert und im § 13 geändert. Die Erweiterung wurde unter Beachtung des § 9 Abs.f der Satzung beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Sie ersetzt damit die Satzungen vom 5. November 1990 und vom 15. Dezember 1973 sowie die Satzung aus dem Gründungsjahr der Bruderschaft.
Das Finanzamt Kempen forderte im August 2003, dass diese Satzung, um die Gemeinnützigkeit nicht zu gefährden, in den § 2, § 3 und § 22 geändert werden muss. Eine geänderte Fassung wurde bei der ordentlichen Mitgliederversammlung am 23.11.2003 den Mitgliedern vorgelegt und verabschiedet.
Die geänderte Satzung ersetzt damit die Satzung vom 2 Dezember 1996 und 30. Dezember 2008
Die Satzung wurde um den § 24 Datenschutz am 20.November. 2010 erweitert


§26
Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 28. November 2010 beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Alle vorangegangenen Satzungen verlieren damit ihre Gültigkeit.

Kempen - St.Hubert - Voesch, den 28. November 2010

Unterschrieben von

Bernd Knott
(Vorsitzender)

Dieter Buwalda
(Stellv. Vorsitzender)

Detlev Büschges
(Schriftführer)

Franz-Josef Spanier
(Kassierer)

 

 

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